§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Indutec/Iwago Gruppe mit Ausnahme der Iwago Personalleasing GmbH („Indutec/Iwago“) gegenüber ihren Auftraggebern. Mit der schriftlichen oder mündlichen Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der ausschließlichen Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder von Dritten finden keine Anwendung, auch wenn Indutec/Iwago deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich gesondert widerspricht. Selbst wenn Indutec/Iwago auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für mündlich erteilte und zukünftige Arbeiten und Leistungen, insbesondere dann, wenn Sofortmaßnahmen eingeleitet sowie Nachtrags‐ und Anschlussaufträge erteilt oder Probeeinsätze durch- geführt werden.
(4) Die Regelungen dieser Bedingungen gelten für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‐rechtliche Sondervermögen

§2 Angebot

(1) Alle Angebote von Indutec/Iwago sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annah- mefrist enthalten. Indutec/Iwago ist berechtigt, Angebote bis zur Annahme derselben zu widerrufen.
(2) Angaben von Indutec/Iwago zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehe- nen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lie- ferung oder Leistung. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblätter und anwen- dungstechnische Hinweise wirken nur informativ und vermitteln allgemeine Kenntnis. Sie werden nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung Vertragsbestandteil.
(3) Von denen im Vertrag angegebenen Maß‐, Gewichtsangaben, Spezifikationen oder sonstigen Leistungsdaten kann insoweit abgewichen werden, als dies zur ord- nungsgemäßen Auftragsausführung erforderlich ist, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen von Indutec/Iwago an der Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist und dadurch keine Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Leistungsgegenstandes oder der Leistung zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck eintritt.
(4) Indutec/Iwago behält sich vor, bei der Auftragsausführung handelsübliche Abwei- chungen, insbesondere in technischer Hinsicht, vorzunehmen. Zulässig sind auch sol- che Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht be- einträchtigen oder sich im Einzelfall im Interesse des Auftraggebers als sachdienlich erweisen, um den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.
(5) Indutec/Iwago behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von Indutec/Iwago abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auf-traggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pros- pekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Indutec/Iwago weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Indutec/Iwago diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zweck üblicher Datensicherung.

§3 Ausführung

a) Allgemeines
(1) Der Auftraggeber hat Indutec/Iwago über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungs‐ und Umweltschutzvorschriften, so- wie Informationen zu Gefahrstoffen vor Arbeitsdurchführung zu unterrichten und diese ggf. zu übergeben.
(2) Der Auftraggeber hat Indutec/Iwago vor Ausführung der Leistungen eine Person zu benennen, die für die Unterzeichnung der Auftragsnachweise, die Ermittlung und Prüfung des Aufmaßes, einschließlich etwaiger Messprotokolle, sowie für die Über- wachung und Abnahme der Leistung bevollmächtigt ist. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Krieg, inneren Unruhen, Streik oder hoheitlichen Maßnahmen, Naturgewalten, insbesondere Witterungseinflüsse, Verkehrs‐ und Be- triebsstörungen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mängeln an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen usw. ‐ auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten ‐ verlängert sich, wenn Indutec/Iwago dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist bei Ereignissen vorübergehender Dauer, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Führen solche Umstände zu einer Liefer- oder Leistungsverzögerung von mehr als 3 Monaten, ist der Auftraggeber jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Indutec/Iwago ist verpflichtet, den Auftraggeber über solche Umstände und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten, soweit die Interessen des Auftraggebers betroffen sind.
(4) Ein Rücktritt des Auftraggebers wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist erst dann zulässig, wenn schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung bleiben hiervon unberührt.
(5) Verzögern sich die Werkleistungen oder Arbeiten von Indutec/Iwago durch Um-stände, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so sind dadurch entstehende zu- sätzliche Kosten, insbesondere Wartezeit, An‐ und Abfahrt der Fahrzeuge und Mitar- beiter von Indutec/Iwago sowie ihrer Erfüllungsgehilfen, von dem Auftraggeber zu tragen und laut gültiger Preisliste zu vergüten.
(6) Indutec/Iwago ist jederzeit berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Indutec/Iwago ist zudem jederzeit berechtigt, die Ausführung der Leistungserbringung zu ändern, soweit wirtschaftliche oder administrative Anforderungen dies im Interesse des Auftraggebers notwendig erscheinen lassen.
(7) Indutec/Iwago ist berechtigt, zur Ausführung der Werkleistungen geeignete Sub- unternehmer einzusetzen.
b) Industrie‐Reinigung
(1) Vor Beginn der Arbeiten ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass Indutec/Iwago bzw. die Erfüllungsgehilfen mit den erforderlichen Gerätschaften un- gehinderten sowie unmittelbaren Zugang zu allen für eine ordnungsgemäße Leis- tungserbringung notwendigen Stellen (Räume, Reinigungsöffnungen etc.) haben. Hierzu gehört insbesondere auch die Räumung der zu reinigenden Flächen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Indutec/Iwago den für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Strom, Wasser, Hilfsstoffe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und ähnliches kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss der Auftraggeber Indutec/Iwago Arbeitserschwernisse, von denen er Kenntnis hat, vor Beginn der Arbeiten mitteilen. Versäumt dies der Auftraggeber, trägt er die Kosten einer eventuellen Verzögerung oder eines vergeblichen Einsatzes.
(3) Soweit es für die Durchführung von Reinigungs‐ und Montagearbeiten erforderlich ist, hat der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Maßnahmen (z. B. schriftliche Freigabe der Anlage) einzuleiten, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
(4) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, überlässt der Auftraggeber Indutec/Iwago die nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einschließlich personenbezogener Schutzausrüstung.
(5) Der Auftraggeber stellt für das Personal von Indutec/Iwago oder der Erfüllungsge-hilfen Aufenthalts‐, Umkleide‐ und Reinigungsmöglichkeiten sowie Sanitäreinrich- tungen zur Verfügung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze müssen den gesetzlichen Regelungen entspre- chen.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung von Indutec/Iwago, Hilfsperso- nal im eigenen Namen und auf eigene Kosten am Ort der Ausführung des Auftrags zur Verfügung zu stellen, wenn die Ausführung des Auftrags ohne Einsatz dieses Hilfspersonals nicht möglich ist.
(7) Für von Indutec/Iwago nicht zu übernehmende Stoffe stellt der Auftraggeber am Leistungsort eine den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Über- nahmemöglichkeit bereit.
c) Entsorgung
(1) Die Entsorgung der im Rahmen der Arbeiten angefallenen Abfälle geht grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Hierzu stellt der Auftraggeber entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten bereit und stellt die ordnungsgemäße Entsorgung sicher.
(2) Erfolgt die Entsorgung in ausdrücklich vertraglich vereinbarten Fällen durch Indutec/Iwago, gilt Folgendes:
(2.1) Der Auftraggeber hat für die vollständige und zutreffende Deklaration bzw. Be- zeichnung der Indutec/Iwago oder dem Erfüllungsgehilfen überlassenen Abfälle Sorge zu tragen. Soweit die Abfälle der Verordnung über Verwertungs‐ und Beseiti- gungsnachweise (Nachweisverordnung ‐ NachwV) unterliegen, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweiserklärung. (2.2) Indutec/Iwago kann die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann verlangen, wenn dies nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist. Auf Wunsch wird Indutec/Iwago die Deklarationsanalyse für den Auftraggeber auf dessen Kosten anfertigen lassen.
(2.3) Indutec/Iwago ist berechtigt, aus den zur Entsorgung überlassenen Abfällen eine Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Referenzmuster durch Analyse zugrunde zu legen.
(2.4) Die Einholung ggf. erforderlicher Genehmigungen zum Einsammeln und zum Transport von Abfällen obliegt Indutec/Iwago. Die durch gesonderte Genehmigungserteilung oder Bearbeitung eines Entsorgungsnachweises anfallenden Verwaltungsgebühren werden dem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, gesondert in Rechnung gestellt.
(2.5) Unterliegen die angefallenen Abfälle den Bestimmungen des Gefahrgutrechts (z.B. GGVSEB), so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die dem Absender obliegenden gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der entsprechenden Beförde-rungspapiere eingehalten werden.
(2.6) Treffen auf die angefallenen Abfälle die Bestimmungen der Gefahrstoffverord- nung bzw. Biostoffverordnung zu, so hat der Auftraggeber Indutec/Iwago die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter bzw. Betriebsanweisungen zu überlassen.

§4 Preise, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Abrechnungsgrundlage sind die von Indutec/Iwago vorgelegten und vom Auftraggeber unterschriebenen oder anderweitig bestätigten Leistungs- nachweise. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich rein netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. So- fern sich die Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss ändert, ist Indutec/Iwago berech-tigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
(2) Sämtliche Leistungsvereinbarungen müssen in einem Bestell‐ oder Bestätigungs- schreiben in Textform niedergelegt werden. Für notdienstliche oder nach mündlicher Bestellung erbrachte Einsätze sowie sonstige Mehr- oder Sonderleistungen haftet der Auftraggeber für die Bezahlung der Rechnung. In solchen Fällen ist durch Unterschrift auf dem mit Datum vorgelegten Leistungsnachweis die Auftragsbestätigung als ver- bindlich anzusehen. Leistungen und Arbeiten, welche Indutec/Iwago auf Verlangen außerhalb der normalen Arbeitszeit, an Sonn‐ und Feiertagen oder unter besonderen Erschwernissen erbringt, werden mit dem tariflich festgelegten Aufschlag berechnet. Für Notdiensteinsätze bzw. notwendige Sofortmaßnahmen wird ein angemessener Zuschlag berechnet.
(3) Soweit nicht ausdrücklich mit dem Auftraggeber gesondert anders vereinbart, ist Indutec/Iwago bei Abschluss eines Rahmenvertrages zwischen der Indutec/Iwago und dem Auftraggeber, der die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsschluss vorsieht, bei einer zwischen Vertragsschluss und der jeweiligen Erbringung der Lieferung oder Leistung eingetretenen Erhöhung der Personalkosten für die Erbringung der Leistungen, der Preise von Lieferanten und/oder der sonstigen auf den Lieferungen und Leistungen liegenden Aufwendungen (z.B. tarifvertragliche Lohnerhöhungen, Materialkosten, Transportkosten, öffentliche Lasten etc.) berechtigt, den mit dem Auftraggeber vereinbarten Preis in der Weise zu erhöhen, dass die erhöhten Kosten entsprechend ihrem prozentualen Anteil am vereinbarten Preis auf diesen aufgeschlagen werden, soweit sie zu einer Erhöhung der von Indutec/Iwago zugrunde gelegten Gesamtkosten der Lieferungen und Leistungen führen. Sobald Indutec/Iwago derartige Kostenerhöhungen bekannt werden, wird Indutec/Iwago den Auftraggeber hierüber so bald wie möglich informieren. Eine solche Preisänderung ist nicht zulässig, soweit ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Indutec/Iwago.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehal- tung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenan- sprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(7) Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, behält sich Indutec/Iwago das Recht vor, für bereits erbrachte Arbeiten und Leistungen Teilrechnungen zu erstellen.
(8) Indutec/Iwago ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Indutec/Iwago nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Indutec/Iwago durch den Auf- traggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzel- aufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche Gegenstände und Sachleistungen verbleiben bis zur vollständigen Er- füllung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen unbeschränkt im Eigentum von Indutec/Iwago. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegli- che Beeinträchtigung zu unterlassen.
(2) Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug hinsichtlich der gelieferten Ware, ist Indutec/Iwago nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder im Falle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und berechtigt, die Vorbehaltsware heraus-zuverlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet und hat die Kosten der Rückgabe der Vorbehaltsware zu tragen.

§6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Fristen gelten nicht, wenn es sich bei dem Liefergegenstand um eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff) oder bei der Leistung um ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Indutec/Iwago, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die von Indutec/Iwago gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen sind unverzüglich nach Ablieferung bzw. Leistungserbringung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Indutec/Iwago nicht binnen vierzehn (14) Werktagen nach Ablieferung bzw. Abnahme eine Mängelrüge in Textform zugeht. Dies gilt ebenfalls für Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der Indutec/Iwago nicht binnen vierzehn (14) Werktagen nach dem Zeitpunkt in Textform zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten auch in Bezug auf die Erbringung von Leistungen aufgrund eines Werkvertrages durch den Auftragnehmer.
(3) Soweit eine Abnahme erforderlich ist, hat diese unverzüglich nach Erbringung der Leistung in Textform zu erfolgen. Sollte eine Abnahme in Textform unterbleiben, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nach Ausführung das Leis- tungsobjekt in Betrieb oder in einer sonstigen Weise in bestimmungsgemäße Benutzung nimmt.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen ist In- dutec/Iwago nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehl- schlagens der Nacherfüllung, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder soweit diese erfolglos versucht wurde, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Leistung oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Werkes kann der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Indutec/Iwago, kann der Auftragge- ber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Tritt der Leistungserfolg aufgrund von Umständen, die dem Auftraggeber zuzu- rechnen sind ‐ insbesondere aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Mängel oder der Verletzung der in § 3 b) genannten Voraussetzungen nicht ein, so ist der Auftraggeber zum Ersatz der entstandenen Kosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste verpflichtet. Dies gilt auch für entsprechende Schäden an Gerätschaften von Indutec/Iwago. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Leistungserfolg aufgrund von Leistungshindernissen infolge behördlicher Vorschriften nicht eintritt.
(7) Soweit Indutec/Iwago Gewährleistungs‐ und Schadensersatzansprüche gegen in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Dritte zustehen, kann Indutec/Iwago diese An-sprüche nach ihrer Wahl gegen den Dritten geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Indutec/Iwago bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Indutec/Iwago gehemmt.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Indutec/Iwago den Liefergegenstand oder erbrachte Leistungen ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§7 Haftung und Versicherung

(1) Die Haftung von Indutec/Iwago auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Indutec/Iwago haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetz-lichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung und Lieferung und Installation des Liefer- gegenstands, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beein- trächtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistung und des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit Indutec/Iwago gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Indutec/Iwago bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung oder des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung oder des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Schäden, die auf einer Verletzung der in § 3 bestimmten Pflichten des Auftragge- bers, insbesondere der fehlenden oder unzutreffenden Deklaration der Indutec/Iwago oder deren Erfüllungsgehilfen überlassenen Abfälle oder aber der fehlenden Information des Auftraggebers über die Beschaffenheit und den Zustand des Reinigungs‐ und Montageobjekts beruhen, sind von der Schadensersatzpflicht seitens Indutec/Iwago ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Indutec/Iwago.
(6) Soweit Indutec/Iwago technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich verein- barten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von Indutec/Iwago wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§8 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden werden nur durch Bestätigung in Textform von Indutec/Iwago wirksam.
(2) Für die Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
(3) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden etwaigen Streitigkeiten zwischen Indutec/Iwago und dem Auftraggeber ist nach Wahl der Indutec/Iwago Kerpen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Indutec/Iwago ist in diesen Fällen jedoch Kerpen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestim- mungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen allge- meinen Geschäftsbedingungen tritt die jeweilige gesetzliche Regelung. Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirk- same Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine er- gänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.